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OLG Frankfurt, 11.11.2002 - 5 UF 238/01 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Frist für die Gegenvorstellung gegen einen Beschluss mit dem die Prozesskostenhilfe verweigert wurde; Einhaltung der Wiedereinsetzungsfrist
- hefam (Datenbank hessische Familiengerichte)
- Judicialis
ZPO § 234
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 234
Gegenvorstellung, Frist, Wiedereinsetzung, PKH - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 07.03.2002 - IX ZB 11/02
Zulässigkeit der weiteren Beschwerde zum BGH nach der in der seit dem 1.1.2002 …
Auszug aus OLG Frankfurt, 11.11.2002 - 5 UF 238/01
Auch bei einer entsprechenden Anwendung von § 321 a ZPO n.F. (vgl. dazu BGH MDR 2002, 901) würde sich keine andere Entscheidung ergeben. - BGH, 26.04.2001 - IX ZB 25/01
zu späte Gegenvorstellung - Eine "Gegenvorstellung zur Herbeiführung einer …
Auszug aus OLG Frankfurt, 11.11.2002 - 5 UF 238/01
Sie ist nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 2001, 2262 f.), der sich der Senat insoweit anschließt, fristgebunden. - BGH, 10.11.1998 - VI ZB 21/98
Beginn der Wiedereinsetzungsfrist nach Ablehnung von Prozesskostenhilfe
Auszug aus OLG Frankfurt, 11.11.2002 - 5 UF 238/01
'Einer Prozeßpartei, deren für die Rechtsmittelinstanz innerhalb der Rechtsmittelfrist gestelltes Prozeßkostenhilfegesuch nach Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird, steht danach zunächst eine kurze Überlegungszeit von etwa drei Tagen zu, innerhalb deren sie sich entscheiden muß, ob sie das Rechtsmittel auf eigene Kosten durchführen will; sodann beginnt die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO ( BGH, VersR 1999, 1123 m.w.N. ).
- OLG Frankfurt, 24.06.2004 - 5 UF 272/03 Da Prozesskostenhilfe nach § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO für jeden Rechtszug besonders beantragt und bewilligt werden muss, ist für jeden Rechtszug eine neue Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unter Verwendung des amtlichen Vordrucks einzureichen (vgl. BGH MDR 2001, 1312; NJW 1998, 1230; FamRZ 1993, 688; NJW 1997, 1078; FamRZ 2004, 99; Senat Beschluss vom 21.3.2002 - 5 UF 238/01 - ).